Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Petitionsgesetz
PetG§ 7 Entscheidungen
(1) Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:
Die Petition wird der Landesregierung
zur Kenntnisnahme,
zur Überprüfung oder
mit der Empfehlung, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen,
überwiesen.
Dem Petenten wird anheimgegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.
Die Petition wird für erledigt erklärt.
Eine Petition wird, ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen oder an eine andere zuständige Stelle weitergegeben.
Die Petition wird nach Beratung im Ausschuss für ungeeignet zur weiteren Behandlung erklärt.
(2) Der Petent wird in der Regel über die Art der Erledigung unterrichtet, und zwar mit Ausnahme der Fälle des § 4 Absatz 2 durch einen Bescheid des Petitionsausschusses. Solche Bescheide bedürfen keiner Begründung. Sie sollen jedoch den Petenten über den Sinn einer Entscheidung aufklären. In geeigneten Fällen kann auch die Landesregierung aufgefordert werden, dem Petenten über die Sach- und Rechtslage erschöpfende Auskunft zu erteilen.
(3) Über die Art der Behandlung einer Massenpetition kann auf Beschluss des Ausschusses durch Veröffentlichungen in der Presse, auf der Internetseite des Landtages oder in anderer geeigneter Weise unterrichtet werden. Über die Art der Behandlung einer Sammelpetition wird der Initiator unterrichtet.
(4) Wird der Landesregierung eine Petition zur Überprüfung oder mit einer Empfehlung überwiesen, so ist diese verpflichtet, darüber zu berichten, was sie aufgrund der überwiesenen Petition veranlasst hat. Der Bericht ist innerhalb einer Frist von drei Wochen zu erstatten, sofern nicht Fristverlängerung bewilligt wurde.
(5) Der Ausschuss kann seine Vorgänge der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten.