Gesetze / Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

PfandBrAUmwG

§ 3 Gründer der Aktiengesellschaft

(1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie übernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.

(2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 2 § 4