Gesetze / Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

PfandBrAUmwG

§ 4 Satzungsfeststellung

Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 3 § 5