Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung PflAPrV § 38 Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen Die §§ 18, 20 bis 23 sind entsprechend anzuwenden.