Gesetze / PflBG · BGBl I 2017, 2581

Gesetz über die Pflegeberufe

81 Normen · ausgefertigt 17.07.2017 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Teil 1 · Allgemeiner Teil
  3. Abschnitt 1 · Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  4. § 1 Führen der Berufsbezeichnung
  5. § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  6. § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
  7. Abschnitt 2 · Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung
  8. § 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
  9. § 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
  10. Teil 2 · Berufliche Ausbildung in der Pflege
  11. Abschnitt 1 · Ausbildung
  12. § 5 Ausbildungsziel
  13. § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
  14. § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
  15. § 8 Träger der praktischen Ausbildung
  16. § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
  17. § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
  18. § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  19. § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  20. § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
  21. § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  22. § 14a Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
  23. § 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
  24. Abschnitt 2 · Ausbildungsverhältnis
  25. § 16 Ausbildungsvertrag
  26. § 17 Pflichten der Auszubildenden
  27. § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
  28. § 19 Ausbildungsvergütung
  29. § 20 Probezeit
  30. § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  31. § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  32. § 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  33. § 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  34. § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
  35. Abschnitt 3 · Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
  36. § 26 Grundsätze der Finanzierung
  37. § 27 Ausbildungskosten
  38. § 28 Umlageverfahren
  39. § 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
  40. § 30 Pauschalbudgets
  41. § 31 Individualbudgets
  42. § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
  43. § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
  44. § 34 Ausgleichszuweisungen
  45. § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
  46. § 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
  47. Teil 3 · Hochschulische Pflegeausbildung
  48. § 37 Ausbildungsziele
  49. § 38 Durchführung des Studiums
  50. § 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
  51. § 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
  52. § 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
  53. § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
  54. Teil 4 · Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
  55. Abschnitt 1 · Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
  56. § 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
  57. § 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
  58. § 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
  59. § 43 Feststellungsbescheid
  60. Abschnitt 2 · Erbringen von Dienstleistungen
  61. § 44 Dienstleistungserbringende Personen
  62. § 45 Rechte und Pflichten
  63. § 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
  64. § 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
  65. § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
  66. Abschnitt 2a · Partielle Berufsausübung
  67. § 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
  68. § 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
  69. Abschnitt 3 · Aufgaben und Zuständigkeiten
  70. § 49 Zuständige Behörden
  71. § 50 Unterrichtungspflichten
  72. § 51 Vorwarnmechanismus
  73. § 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
  74. Abschnitt 4 · Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
  75. § 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
  76. § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
  77. Abschnitt 5 · Statistik und Verordnungsermächtigung
  78. § 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
  79. § 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
  80. Abschnitt 6 · Bußgeldvorschriften
  81. § 57 Bußgeldvorschriften
  82. Teil 5 · Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  83. § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  84. § 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
  85. § 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
  86. § 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
  87. § 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  88. Teil 6 · Anwendungs- und Übergangsvorschriften
  89. § 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
  90. § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
  91. § 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
  92. § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
  93. § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
  94. § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
  95. § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
  96. § 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
  97. § 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
  98. § 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
  99. § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
  100. § 68 Evaluierung