Gesetze / Pflegeberufegesetz
PflBG§ 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.