Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

§ 24 § 26