Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 1 Zuständigkeit und Zusammensetzung der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes

(1) Die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes ist zuständig für Entscheidungen über

die Festlegung von Pauschalbudgets nach § 30 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,

die Festlegung von Individualbudgets nach § 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes,

die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes.

(2) Die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes besteht nach § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes aus einer oder einem neutralen Vorsitzenden, aus drei die Kranken- und Pflegekassen vertretenden Personen, aus zwei die Krankenhäuser vertretenden Personen, aus einer die ambulanten Pflegedienste vertretenden Person und aus einer die stationären Pflegeeinrichtungen vertretenden Person sowie aus einer das Land vertretenden Person. Der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes gehört auch eine Person an, die vom Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung bestellt wird und auf die Zahl der die Kranken- und Pflegekassen vertretenden Personen angerechnet wird.

(3) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 des Pflegeberufegesetzes gilt die Zusammensetzung nach § 36 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes.

(4) Das vorsitzende Mitglied hat eine Stellvertretung. Die übrigen Mitglieder nach Absatz 2 und 3 haben jeweils mindestens zwei Stellvertretungen. Bei Verhinderung des Mitglieds nimmt eine Stellvertretung dessen Rechte und Pflichten wahr.

Einzelnorm

§ 2