Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 2 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Geschäftsstelle nach § 6 fordert spätestens zwei Monate vor Beginn der neuen Amtsperiode der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes die Organisationen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 auf, die sie vertretenden Personen und Stellvertretungen zu bestellen. Gleichzeitig sind die beteiligten Organisationen aufzufordern, Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des vorsitzenden Mitglieds und seine Stellvertretung zu benennen. Im Falle der vorzeitigen Amtsniederlegung hat die Geschäftsstelle zu veranlassen, dass innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung nach § 4 Absatz 4 die Neubestellung erfolgt.

(2) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

(3) Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden bestellt:

für die Kranken- und Pflegekassen von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen aufgrund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung,

für die private Krankenversicherung vom Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung,

für das Land von der weiteren Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,

für die Krankenhäuser von der Landeskrankenhausgesellschaft,

für die Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegeeinrichtungen aufgrund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung,

für die Pflegeschulen von den Landesverbänden der Interessenvertretungen der Pflegeschulen aufgrund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung.

(4) Soweit die beteiligten Organisationen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 keine Vertretung bestellen oder im Verfahren nach Absatz 2 keine Kandidatin oder keinen Kandidaten für das Amt des vorsitzenden Mitgliedes benennen, bestellt die zuständige Behörde nach § 14 auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertretung und benennt die Kandidatinnen oder Kandidaten. Satz 1 gilt für die Stellvertretungen entsprechend.

(5) Die Benennung und die Bestellung sind der Geschäftsstelle nach § 6 schriftlich bekannt zu geben; die Einverständniserklärungen der Personen nach Absatz 1 Satz 1 sind beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich oder elektronisch die beteiligten Organisationen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6, die bestellten Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die zuständige Behörde nach § 14. Mit erfolgter Unterrichtung ist die Bestellung wirksam.

Einzelnorm

§ 1 § 3