Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 7 Antrag

(1) Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes schriftlich oder elektronisch beantragt. In den Fällen des § 30 Absatz 2 und des § 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes entscheidet die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes innerhalb von sechs Wochen.

(2) Bei Pauschalbudgetverhandlungen nach § 30 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und bei Verfahren nach § 33 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes sind der Antrag und alle weiteren Unterlagen bei der Geschäftsstelle mit zwölf Abschriften einzureichen. Im Falle der elektronischen Antragstellung entfallen die Abschriften, jedoch nicht die Einreichung eines schriftlichen Originals.

(3) Bei Individualbudgetverhandlungen nach § 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes sind der Antrag und die Verhandlungsunterlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes bei der Geschäftsstelle mit zwölf Abschriften einzureichen. Im Falle der elektronischen Antragstellung entfallen die Abschriften. Jedoch entfällt nicht die Einreichung eines schriftlichen Originals.

(4) Der Antrag muss die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darlegen sowie die Gegenstände aufführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und für die Entscheidungsfindung sonstigen erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(5) Der Antrag kann ohne Einwilligung der anderen Vertragsparteien jederzeit zurückgenommen werden.

(6) Das vorsitzende Mitglied leitet den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern eine Ausfertigung des Antrages elektronisch zu. Es fordert die Vertragsparteien auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Äußern sich eine oder mehrere Vertragsparteien innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann auch ohne schriftliche oder elektronische Stellungnahme über den Antrag entschieden werden.

Einzelnorm

§ 6 § 8