Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
PflBSchV§ 6 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes werden beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geführt.
(2) Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitgliedes.
Einzelnorm