Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes werden beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geführt.

(2) Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitgliedes.

Einzelnorm

§ 5 § 7