Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflichtexemplarverordnung
PflEV§ 1 Anbietungspflicht
(1) Von jedem Druckwerk, das im Land Brandenburg verlegt wird,
hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück
(Pflichtexemplar) frei von Versendungskosten der Stadt- und Landesbibliothek
Potsdam zur Ansicht zuzusenden und zum unentgeltlichen Erwerb anzubieten. Satz
1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger
hat oder außerhalb des Landes Brandenburg verlegt wird.
(2) Bei periodischen Druckwerken hat der Verleger oder Drucker
der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam mit Beginn der Verbreitung ein
Stück der ersten Nummer des Druckwerkes und nach Beginn jedes folgenden
Kalenderjahres ein Stück der in diesem Kalenderjahr erscheinenden ersten
Nummer frei von Versendungskosten zur Ansicht zuzusenden und das Druckwerk zum
laufenden Bezug anzubieten.
(3) Die Anbietungspflicht umfaßt sämtliche erkennbar
zum Hauptwerk gehörenden Beilagen, auch wenn diese für sich allein
nicht der Anbietungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften,
Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen
Veröffentlichungen gehörigen Einbanddecken, Sammelordner,
Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die
der Vervollständigung des Hauptwerkes dienen.