Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflichtexemplarverordnung
PflEV§ 2 Begleitzettel und Empfangsbestätigung
(1) Dem angebotenen Druckwerk ist ein Begleitzettel in
zweifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Dieser Begleitzettel umfaßt Angaben über den
Verfasser, den Titel, bei periodischen Druckwerken die vorgesehene
Erscheinungsfolge, bei anderen Druckwerken das Datum des Erscheinens und den
vom Verlag vorgeschriebenen oder empfohlenen Ladenpreis.
(3) Die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam gibt dem Verleger
oder dem Drucker einen der Begleitzettel mit einer Empfangsbestätigung
zurück, wenn sie das Druckwerk erwirbt. Die Stadt- und Landesbibliothek
gibt dem Verleger oder dem Drucker das Druckwerk zurück, wenn sie von
ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch macht.