Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflichtexemplarverordnung

PflEV

§ 4 Ausstattung der Druckwerke

(1) Das Pflichtexemplar muß vollständig und

einwandfrei sein.

(2) Das Pflichtexemplar ist in der handelsüblichen

Einbandart anzubieten, sind mehrere Einbandarten handelsüblich, ist das

Pflichtexemplar in der dauerhaften festen Einbandart anzubieten. Erscheint

neben einer Papierausgabe auch eine Mikroficheausgabe, so ist die Papierausgabe

anzubieten. Weichen die anderen Ausgaben inhaltlich von der Normalausgabe ab,

so ist auch hiervon ein Pflichtexemplar anzubieten. Neuauflagen sind

anzubieten, sofern sie in Inhalt, Umfang oder Titelfassung einschließlich

Jahres- und Verlagsangabe verändert sind.

§ 3 § 5