Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflichtexemplarverordnung
PflEV§ 4 Ausstattung der Druckwerke
(1) Das Pflichtexemplar muß vollständig und
einwandfrei sein.
(2) Das Pflichtexemplar ist in der handelsüblichen
Einbandart anzubieten, sind mehrere Einbandarten handelsüblich, ist das
Pflichtexemplar in der dauerhaften festen Einbandart anzubieten. Erscheint
neben einer Papierausgabe auch eine Mikroficheausgabe, so ist die Papierausgabe
anzubieten. Weichen die anderen Ausgaben inhaltlich von der Normalausgabe ab,
so ist auch hiervon ein Pflichtexemplar anzubieten. Neuauflagen sind
anzubieten, sofern sie in Inhalt, Umfang oder Titelfassung einschließlich
Jahres- und Verlagsangabe verändert sind.