Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflichtexemplarverordnung

PflEV

§ 3 Ausnahmen von der Anbietungspflicht

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in § 7

Abs. 3 des Brandenburgischen Landespressegesetzes genannten Texte ausgenommen.

(2) Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur

kann weitere Gattungen von der Anbietungspflicht ausnehmen, wenn an deren

Sammlung und bibliographischer Aufzeichnung kein Interesse besteht. Die

Gattungen, die von der Anbietungspflicht ausgenommen werden, werden durch

Erlaß festgelegt und im Amtsblatt für Brandenburg

veröffentlicht.

§ 2 § 4