Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflichtexemplarverordnung
PflEV§ 3 Ausnahmen von der Anbietungspflicht
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in § 7
Abs. 3 des Brandenburgischen Landespressegesetzes genannten Texte ausgenommen.
(2) Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
kann weitere Gattungen von der Anbietungspflicht ausnehmen, wenn an deren
Sammlung und bibliographischer Aufzeichnung kein Interesse besteht. Die
Gattungen, die von der Anbietungspflicht ausgenommen werden, werden durch
Erlaß festgelegt und im Amtsblatt für Brandenburg
veröffentlicht.