Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

PflSchAnwV 1992

§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.

§ 1 § 3