Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung

PflSchV

§ 16 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen. Sie werden mit Zustimmung der nach § 15 zuständigen Behörde wirksam.

§ 15 § 17