Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung
PflSchV§ 16 Geschäftsordnung
Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen. Sie werden mit Zustimmung der nach § 15 zuständigen Behörde wirksam.