Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung
PflSchV§ 17 Übergangsregelungen
Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 legen die beteiligten Organisationen die Pauschalbeträge für die am 1. Januar 2022 begonnene Amtsperiode der Schiedsstelle bis zum Ablauf des 30. September 2024 erneut fest. § 11 Absatz 3 gilt im Übrigen entsprechend.