Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung

PflSchV

§ 2a Bestellung der oder des Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder

(1) Auf Aufforderung der Geschäftsstelle spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtsperiode haben die nach § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befugten Organisationen ihr die für die folgende Amtsperiode vorgesehenen Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 einschließlich deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen, auf die sich die Organisationen geeinigt haben.

(2) Soweit drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode keine Benennung nach Absatz 1 vorliegt oder zu einem früheren Zeitpunkt gemeinsam mitgeteilt wird, dass eine Einigung nicht zustande kommt, wird die Besetzung gemäß § 76 Absatz 2 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch Losverfahren nach Absatz 3 bestimmt.

(3) Die Geschäftsstelle führt das Losverfahren für jedes nach Absatz 1 zu besetzende Amt durch. Sie fordert die nach § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befugten Organisationen unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 auf, ihr innerhalb von vier Wochen Vorschläge von bereitstehenden Personen zu übermitteln. Jede Organisation kann eine Person vorschlagen. Eine Person kann mehrfach vorgeschlagen werden. Aus jedem Vorschlag ist ein Los mit dem Namen der vorgeschlagenen Person zu erstellen. Soweit eine befugte Organisation keine Person vorschlägt, wird eine Person auf Antrag dieser Organisation durch die nach § 15 zuständige Behörde vorgeschlagen. Wird von der befugten Organisation innerhalb der Frist nach Satz 2 keine Person vorgeschlagen und kein Antrag nach Satz 6 gestellt, wird für diese kein Los erstellt. Bestimmt ist, wer von der Geschäftsstelle gelost worden ist.

(4) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 2 § 3