Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung
PflSchV§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder unparteiische Mitglieder unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolge abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die nach § 15 zuständige Behörde aus wichtigem Grund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die unparteiischen Mitglieder abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt. Das gleiche gilt für deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Wurde die betroffene Person nach § 2 Absatz 2 bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können durch schriftliche oder durch elektronischen Schriftformersatz verfasste Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
(4) Die Abberufung und Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die zuständige Behörde nach § 15 schriftlich oder elektronisch von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.