Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung

PflSchV

§ 5 Sitzungsteilnahme

Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter, bei deren oder dessen Verhinderung die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter, sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. Satz 1 gilt sinngemäß auch für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

§ 4 § 6