Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung
PflSchV§ 7 Antrag
(1) Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz beantragt. Die Geschäftsstelle kann jederzeit die Vorlage eines Ausdrucks und weiterer Abschriften verlangen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
Die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners,
die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erreicht werden konnte,
eine Darstellung des Sachverhaltes und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen,
die Angabe der Gründe, derentwegen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, und
einen bestimmten Antrag und dessen Begründung.
(3) Die Geschäftsstelle leitet den Antrag unverzüglich der oder dem Vorsitzenden sowie der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu. Sie fordert die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner auf, innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich oder elektronisch Stellung zu nehmen. Äußert sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann auch ohne ihre oder seine Stellungnahme über den Antrag entschieden werden. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens wegen schwebender Verhandlungen begehrt, erfolgt abweichend von Satz 1 die Zuleitung erst dann, wenn sie oder er den Wunsch zur Fortführung des Verfahrens gegenüber der Geschäftsstelle erklärt.
(4) Der Antrag kann auch ohne Einwilligung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners jederzeit zurückgenommen werden.