Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung
PflSchV§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag vorbehaltlich des Absatzes 4 aufgrund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung kann in Präsenz vor Ort oder mittels Videokonferenz in zeitgleicher Übertragung von Bild und Ton durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass sich die Mitglieder vertraulich beraten können. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Zeit, den Ort sowie das Format der Sitzung und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle durch die Geschäftsstelle. Die stellvertretenden Mitglieder sind über den Gegenstand und den Sitzungstermin zu informieren.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Bei Eilbedürftigkeit kann sie auf eine Woche verkürzt werden. Die Verkürzung der Frist ist in der Ladung zu begründen. Die Ladung hat Angaben über den Ort, die Zeit und das Format der Sitzung sowie die Tagesordnung zu enthalten . Ihr ist die Antragsschrift beizufügen; dies gilt nicht für die Ladung derjenigen Partei, die die Antragsschrift eingereicht hat.
(3) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzung so vor, dass über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann. Sie oder er trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen und zieht nach ihrem oder seinem Ermessen auch Zeugen und Sachverständige durch Beschluss hinzu. Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden ist eine Partei verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.
(4) Die Schiedsstelle kann durch Beschluss der oder des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung im Umlaufverfahren entscheiden, wenn
alle Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten oder
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist auf Antrag einer Vertragspartei mündlich zu verhandeln.