Gesetze / Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung

PflegeArbbV 4

§ 5 Ausschlussfrist

 Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

§ 4 § 6