Gesetze / Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung
PflegeArbbV 4§ 5 Ausschlussfrist
Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Gesetze / Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung
PflegeArbbV 4Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.