Gesetze / Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung

PflegeArbbV 6

§ 5 Ausschlussfrist

Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

§ 4 § 6