Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

PflegeVMAV

§ 1 Mehrbelastungsausgleich

(1) Die nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Landespflegegesetzes zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte erhalten die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehenden Mehrbelastungen kalenderjährlich erstattet. Hierfür erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Verwaltungskostenpauschale je tatsächlich im Kalenderjahr bearbeiteten Fall auf der Grundlage der bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eingegangenen Meldungen des Bundesversicherungsamtes oder der Pflegekasse, soweit die Mehrbelastungen nicht durch die im gleichen Zeitraum tatsächlich vereinnahmten Bußgelder und Verwaltungsgebühren gedeckt werden können.

(2) Zur Ermittlung der Verwaltungskostenpauschale nach Absatz 1 Satz 2 werden ab dem 1. Januar 2015 pro Fall

ein zeitlicher Bearbeitungsaufwand von 90 Minuten und

die für das Jahr 2015 geltenden Kosten eines Arbeitsplatzes der Entgeltgruppe 8 zu zwei Drittel und der Entgeltgruppe 9 zu einem Drittel des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst nach den Festlegungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement

berücksichtigt und entsprechend Absatz 3 fortgeschrieben.

(3) Gemäß Absatz 2 wird die Verwaltungskostenpauschale

ab dem 1. Januar 2015 auf einen Betrag in Höhe von 69,11 Euro und

ab dem 1. Januar 2016 auf einen Betrag in Höhe von 70,49 Euro

festgesetzt und sodann regelmäßig entsprechend dem jeweiligen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Kommunen im Land Brandenburg im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium angepasst. Die neu errechnete Verwaltungskostenpauschale ist im Amtsblatt für Brandenburg jeweils bis zum 31. Juli des auf den Tarifabschluss folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

(4) Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Behörde erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Antrag den Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 und den sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen notwendigen Kosten ergebenden Mehrbelastungen bei der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Landespflegegesetzes. Satz 1 gilt nicht, soweit die Landkreise und kreisfreien Städte in den vorangegangenen zwei Abrechnungszeiträumen bei der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Landespflegegesetzes Überschüsse erzielt haben, die den Unterschiedsbetrag gemäß Satz 1 übersteigen und die nicht bereits im Rahmen eines früheren Antrags nach Satz 1 berücksichtigt worden sind.

§ 2