Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung
PflegeVMAV§ 2 Zuständigkeit, Verfahren
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Erstattungsverfahrens ist die Behörde, die nach § 8 Absatz 4 Satz 6 des Landespflegegesetzes die Abrechnung vornimmt.
(2) Die Erstattung der Mehrbelastungen ist als Gesamtbetrag bis zum 30. September des dem Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. Bei der Geltendmachung sind anzugeben
die Anzahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember bearbeiteten Fälle und
die Summen der im gleichen Zeitraum vereinnahmten
Bußgelder,
Verwarnungsgelder nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
Verwaltungsgebühren und
Auslagen nach § 107 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Die zuständige Behörde kann Formulare für die Geltendmachung vorgeben.
(3) Die zuständige Behörde setzt nach Abschluss der Prüfung der Abrechnung die Höhe der jeweils zu erstattenden Mehrbelastungen fest. Den Erstattungsbetrag hat die zuständige Behörde um die Höhe von zu gering angesetzten Bußgeldern und Verwaltungsgebühren zu kürzen, wenn diese auf die Nichtbeachtung von Weisungen oder von Maßgaben des von der Sonderaufsichtsbehörde erlassenen Bußgeldkataloges zurückzuführen sind.
(4) Die für die Festsetzung der Erstattung notwendigen Nachweise sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Erstattungsverfahren beendet wurde, aufzubewahren. Die Nachweise können zur Aufbewahrung auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten
mit den Nachweisen und Unterlagen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen,
den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen und
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Erstattungsverfahren nach § 1 Absatz 4 entsprechend, wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller die tatsächlichen notwendigen Kosten nachzuweisen hat.