Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

PharmAusbV 2009

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2