Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei
Pol-ArbSchGAnwV§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamten
und Angestellten im Polizeivollzugsdienst (Polizeivollzugsbedienstete) in den
Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg, soweit ein
Abweichen von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist.
Darüber hinaus gilt diese Verordnung für Polizeivollzugsbeamte in den
Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg, soweit ein
Abweichen von den Vorschriften der auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes notwendig ist.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status-
und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.