Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei

Pol-ArbSchGAnwV

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamten

und Angestellten im Polizeivollzugsdienst (Polizeivollzugsbedienstete) in den

Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg, soweit ein

Abweichen von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist.

Darüber hinaus gilt diese Verordnung für Polizeivollzugsbeamte in den

Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg, soweit ein

Abweichen von den Vorschriften der auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes notwendig ist.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status-

und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2