Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei
Pol-ArbSchGAnwV§ 2 Pflichten des Dienstherrn oder Arbeitgebers
Der Dienstherr oder Arbeitgeber ist verpflichtet, die
erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch dann zu treffen, wenn
die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht
ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.
Für den Dienstherrn gilt Satz 1 bei einem Abweichen von den aufgrund des
Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes entsprechend.