Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung

PolAV

§ 13 Aufsicht

(1) Die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(2) Die aufsichtführende Person belehrt die Kommissarbewerberinnen und die Kommissarbewerber und fertigt eine Niederschrift. In der Niederschrift wird jede Abweichung von dem Prüfungsablauf und der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsklausuren vermerkt.

(3) Macht sich eine Kommissarbewerberin oder ein Kommissarbewerber einer Täuschungshandlung oder nach einmaliger Ermahnung einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig, hat die aufsichtführende Person dies in ihrer Niederschrift zu vermerken und die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg unverzüglich davon zu unterrichten. Die aufsichtführende Person kann Kontrollen des Arbeitsplatzes einschließlich der mitgebrachten und zugelassenen Arbeitsmittel durchführen. Eine Kommissarbewerberin oder ein Kommissarbewerber, die oder der bei Klausurterminen erheblich den Prüfungsablauf stört, kann von der aufsichtführenden Person von der Fortsetzung dieser Prüfungsklausur ausgeschlossen werden.

(4) Die Prüfungsklausuren sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der aufsichtführenden Person abzugeben. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit vermerkt sie oder er in ihrer oder seiner Niederschrift, wer seine Prüfungsklausur verspätet oder keine Prüfungsklausur abgegeben hat. Die Prüfungsklausuren und die Niederschrift hat sie oder er der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder einem von dieser oder diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission unmittelbar in vertraulicher Weise zuzuleiten.

§ 12 § 14