Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung
PolAV§ 14 Bewertung
(1) Die Prüfungsklausuren sind nacheinander von einer Erst- und einer Zweitkorrektorin oder einem Erst- und einem Zweitkorrektor, die in der Regel Mitglieder der zuständigen Prüfungskommission sind, gemäß § 4 Absatz 1 und 2 zu bewerten. Neben den stellvertretenden Mitgliedern können auch Mitglieder anderer Prüfungskommissionen zur Korrektur der Prüfungsklausuren herangezogen werden.
(2) Unterscheidet sich die Bewertung der Prüfungsklausuren um drei oder mehr Punkte, erfolgt eine Drittkorrektur durch ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Die Drittkorrektorin oder der Drittkorrektor legt im Rahmen der Bewertung der Erst- und Zweitkorrektur die endgültige Note fest. Beträgt der Unterschied in der Bewertung der Prüfungsklausuren weniger als drei Punkte, ist der Durchschnitt gemäß § 4 Absatz 3 aus der Bewertung der Erst- und Zweitkorrektur zu bilden. Zur Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung wird der Durchschnitt aus den bewerteten Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern errechnet. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß § 4 Absatz 3 fest. Anschließend sind die Prüfungsklausuren und die dazugehörigen Bewertungen unverzüglich zur Prüfungsakte zu nehmen. Eine einmal getroffene Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung kann durch die Prüfungskommission nicht mehr geändert werden. § 17 Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Prüfungsklausuren, zu denen eine Kommissarbewerberin oder ein Kommissarbewerber ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder die sie oder er ohne ausreichende Entschuldigung ungelöst zurückgibt, werden mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(4) Über die Folgen einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs oder einer Täuschungshandlung entscheidet die Prüfungskommission. Sie kann die vorliegende Prüfungsklausur mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten. In besonderen Fällen kann sie nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsklausur anordnen oder die schriftliche Prüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Eine Kommissarbewerberin oder ein Kommissarbewerber ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn mindestens zwei Prüfungsklausuren mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden und insgesamt im Durchschnitt aller drei Klausuren mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wird, andernfalls ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden.
(6) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung gibt die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg der Kommissarbewerberin und dem Kommissarbewerber die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung bekannt.