Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung

PolAV

§ 20 Rechtsfolge bei endgültig nicht bestandener Aufstiegsprüfung

Die Aufstiegsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Kommissarbewerberinnen oder Kommissarbewerber von der Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 19 keinen Gebrauch machen oder die Aufstiegsprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben. Die Kommissarbewerberinnen oder Kommissarbewerber verbleiben in den bisherigen Rechtsstellungen als Beamtin oder Beamter des mittleren Polizeivollzugsdienstes.

§ 19 § 21