Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung

PolAV

§ 19 Wiederholung der Aufstiegsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber, die die Aufstiegsprüfung erstmalig nicht bestanden haben, haben gegenüber der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung gemäß § 18 Absatz 2 schriftlich oder elektronisch zu erklären, ob sie die Wiederholung der Aufstiegsprüfung wünschen. Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber, die die Prüfung gemäß § 15 Absatz 6 nicht bestanden haben, wiederholen nur den mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beginnen.

(4) Die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg bestimmt, welche Hilfen zur Vorbereitung auf die Prüfung angeboten werden.

§ 18 § 20