Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung

PolAV

§ 3 Urlaub

Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich für die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber eines Aufstiegslehrganges geschlossen in den ausbildungsfreien Zeiten zu gewähren. Über Ausnahmen entscheidet die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg.

§ 2 § 4