Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung
PolAV§ 3 Urlaub
Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich für die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber eines Aufstiegslehrganges geschlossen in den ausbildungsfreien Zeiten zu gewähren. Über Ausnahmen entscheidet die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg.