Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung

PolAV

§ 4 Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut (1)

= 15 bis 14 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2)

= 13 bis 11 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3)

= 10 bis 8 Punkte

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4)

= 7 bis 5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

= 4 bis 2 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)

= 1 bis 0 Punkte

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie je nach Art der Einzelleistung die Gliederung, die Ausdrucksweise, die Rechtschreibung und Grammatik zu berücksichtigen.

(3) Durchschnitts- und Gesamtpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 15,00 bis 14,00 Punkte

= sehr gut

von 13,99 bis 11,00 Punkte

= gut

von 10,99 bis 8,00 Punkte

= befriedigend

von 7,99 bis 5,00 Punkte

= ausreichend

von 4,99 bis 2,00 Punkte

= mangelhaft

von 1,99 bis 0,00 Punkte

= ungenügend.

§ 3 § 5