Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Polizei

PolWidZV

§ 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes und der Verwaltung der Polizei sowie deren Hinterbliebenen wird übertragen auf

die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen,

die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg -,

das Staatliche Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

soweit die vorgenannten Stellen die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen haben.

§ 2