Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Polizei

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§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden haben. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 1 § 3