Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Polizei
PolWidZV§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden haben. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung.