Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Widerspruchszuständigkeitsverordnung Polizei
PolWidZV§ 3 Übergangsvorschrift
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei den bisher zuständigen Stellen.