Gesetze / Renten Service Verordnung

PostRDV

§ 8 Zahlungsempfänger

Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte auf Grund

1.
der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,

einen Anspruch auf die Auszahlung haben.

§ 7 § 9