Gesetze / Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO
PrüVOFortkfmBf§ 13 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbestandteile mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
(2) Aus den Punktzahlen, die in den vier Prüfungsbestandteilen erreicht wurden, ist das arithmetische Mittel zu bilden und daraus die Gesamtnote abzuleiten.
(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.