Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV 2017§ 53 Ort der Berichterstattung
Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.
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PrüfV 2017Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.