Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung

PrüfbV 2015

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.
den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes und nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
2.
den Inhalt der Prüfungsberichte.

Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung regelt diese Verordnung zusätzlich Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung nach § 51a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.

§ 2