Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung
PrüfbV 2015§ 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.