Gesetze / Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
PrHaushStatG§ 5
Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
Gesetze / Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
PrHaushStatGDie Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.