Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

PrKultbG

§ 14

Mit Ausnahme des Präsidenten werden die Beamten der Stiftung von der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts vom Vorsitzenden des Stiftungsrates ernannt. Die Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 14 werden vom Präsidenten ernannt.

§ 13 § 15