Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung
PrKultbG§ 7
Der Präsident wird auf Vorschlag des Stiftungsrats vom Bundespräsidenten bestellt oder ernannt.