Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

PrKultbG

§ 7

Der Präsident wird auf Vorschlag des Stiftungsrats vom Bundespräsidenten bestellt oder ernannt.

§ 6 § 8