Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

PrKultbG

§ 8

Die Mitglieder des Beirats sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von Sachverständigen zu berufen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 § 9